Eine Zustiftung erfolgt in den Kapitalstock der Bürgerstiftung. Das Vermögen wird sicher und ertragsbringend angelegt und bleibt damit dauerhaft erhalten. Darüber wachen die Stiftungsorgane (Vorstand und Stiftungsrat), die staatliche Stiftungsaufsicht und das Finanzamt. Die aus dem Vermögen erwirtschafteten Erträge werden für die satzungsgemäße Arbeit der Stiftung verwendet.

Mit der Zustiftung erwirbt der/die Stifter/in die Möglichkeit, an der Stiftungsversammlung teilzunehmen, wenn er als natürliche Person oder als Verein eine Zustiftung in der Mindesthöhe von 500 € oder als Unternehmen eine Zustiftung von mindestens 1.000 € getätigt hat.

Zudem werden Zustifter ab diesen Beträgen in das Stifterverzeichnis eingetragen und dort dauerhaft geführt.

 

Steuervergünstigungen bei Zustiftungen

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 Abgabenordnung können seit 2007 steuerlich als Sonderausgaben wie folgt geltend gemacht werden:

  1. Insgesamt können bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abgezogen werden (für Firmen gelten besondere Regelungen).

  2. Überschreiten Spenden den Höchstbetrag, können sie zeitlich unbegrenzt auf die folgenden Jahre vorgetragen werden (§ 10 b Abs. 1 Satz 3 EStG).

  3. Bei einer persönlichen Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung kann ein zusätzlicher Abzugsbetrag in Höhe von 1.000.000 € (Ehepaare 2.000.000 €) mit beliebiger Verteilung innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes geltend gemacht werden.